Merkblatt für betroffene Eltern (Druckversion)
Hinweise zum Umgang mit Behörden
Erste Schritte - Ohne Gewähr
Aus eigenem Erleben weiß ich, dass, wenn man von der Erkrankung
des Kindes erfährt, sich über alles Gedanken macht, aber nicht unbedingt
die z.T. desaströsen finanziellen Auswirkungen der weiteren Zukunft bedenkt.
Beispiel: Sie haben ein Haus gekauft und einen hohen monatlichen Abtrag, der
mit zwei Gehältern kalkuliert ist. Das Kind erkrankt, ein Elternteil kann
mittelfristig nicht mehr arbeiten, weil es beim Kind bleiben muss.
Das Nachfolgende soll nicht so verstanden werde, dass es Ämter
und Behörden darauf anlegen, einem Steine in den Weg zu legen. Leider ist
es bei knappen Kassen häufig so, dass es sehr lange dauert, bis etwas entschieden
oder abgelehnt wird. Dies kann aus Sicht der Leistungserbringer durchaus legitim
sein, als Betroffener fühlt man sich aber dadurch ebenso häufig mit
seinem Leid unverstanden und subjektiv drängenden Anliegen allein gelassen
und benötigt rasche Hilfen.
Einführung
Verzichten sie niemals auf Leistungen, die Ihnen zustehen (siehe
4. als konkretes Beispiel). Denken Sie auch immer an die eigene finanzielle
Absicherung
Deswegen rate ich zu folgendem Vorgehen:
- 1. sofort Mitglied in einem Sozialverband werden und
dort sofort einen Beratungstermin abmachen oder
- 2. sofort den Behindertenausweis beantragen und
- 3. sofort ein Schreiben an das Sozialamt, an die Krankenkasse z.B.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit gebe ich Ihnen zur Kenntnis,
dass mein Kind ... an ... erkrankt ist. Ich bitte um einen kurzfristigen Beratungstermin
und beantrage die Übernahme der erforderlichen Hilfen nach dem SGB bzw.
BSHG.
Dies ist zwar nur eine Fingerübung, hiermit können Sie aber zu einem
späteren Zeitpunkt deutlich machen, Du Amt hättest mir sagen müssen,
dass ich die und/oder die Hilfe hätte beanspruchen können. Ergo
ergibt sich ein rückwirkender Anspruch.
Sobald dieses Schreiben raus ist, können Sie sich telefonisch mit den
Ämtern in Verbindung setzen.
Dennoch gilt grundsätzlich: Machen Sie ALLES schriftlich, verlassen Sie
sich nicht auf telefonische Zusagen von Sachbearbeitern, egal, wie nett der
Kontakt ist.
Banalste Beispiele:
obernette Sachbearbeiterin die alles im Griff und im Kopf hat - wird
versetzt oder geht in Schwangerschaftsurlaub. nach oben
Ihre Situation ist für Sie natürlich immer dringend, für einen
Sachbearbeiter klingelt u.U. fortlaufend über Stunden das Telefon, Sie
sind einer von vielen, er kommt mit dem dokumentieren nicht nach und vergisst
es einfach.
Notieren Sie deshalb IMMER, wann Ihr mit wem was besprochen habt. Sollte telefonisch
von einem Sachbearbeiter etwas zugesagt werden, schicken Sie IMMER UND
SOFORT ein Gesprächsprotokoll per Post (per Einschreiben !) oder
per Fax (Sendeprotokoll aufbewahren !) an dessen Amt/Behörde/Stelle (Sehr
geehrte Damen und Herren, ich bestätige mein Telefonat vom ... mit Herrn/Frau...,
in dem Sie mir freundlicherweise mitteilten/zusagten, dass... .
Im Zweifelsfall (und den gibt es häufiger als man denkt) habt Ihr nämlich
die Beweispflicht. Die Mühe und Energie, sich später mit Sachbearbeitern
lautstark zu streiten, kann man sparen, wenn man mit einem gezielten, sicheren
Griff das entsprechende Schriftstück aus der Mappe zieht.
- 4. sofort einen Antrag auf Leistungen nach SGB XI
(Pflegeversicherung) bei der Pflegekasse beantragen (Anschrift ist identisch
mit der Krankenkasse). Auch hier gilt Tag der Antragstellung ! Wenn sich keine
Ansprüche ergeben, schadet es nichts. Wenn Ansprüche bestehen, ist
jeder Tag verschenktes Geld, da die Pflegeperson meistens die Mutter
über die geleistete Pflege rentenversichert ist!!!
Konkretes Beispiel:
Kind erblindet mit 1 Jahr. Mutter gibt ihre Arbeit auf und versorgt das behinderte
Kind. Es werden laufend Leistungen nach SGB XI gewährt. Sieben Jahre
später erkrankt die Mutter an Krebs. Hiermit begründet sich ggf.
ein Anspruch auf einen EU-/BU-Rentenanspruch der Mutter. Ohne die Leistungen
nach SGB XI und die Pflegetätigkeit hätte die Mutter keinen aktuellen
Rentenanspruch. Es wäre geradezu kurzsichtig, irgendwann auf Leistungen
nach SGB XI zu versichern. Die Dummen sind meistens irgendwann die Hausfrauen,
spätestens, wenn sie ins Rentenalter kommen.
Ebenso gilt grundsätzlich: Es ist für die Betroffenen nicht notwendig,
dass sie sich belesen o.ä., sondern es ist die gesetzliche Verpflichtung
der zuständigen Stellen darüber aufzuklären, was Euch an Hilfen
zusteht. Lest dennoch hierzu aufmerksam das Sozialgesetz 1. Buch und die ersten
Paragrafen des Pflegeversicherungsgesetzes, hier stehen Eure Rechte (und Pflichten).
nach oben
- 5. Ich rate dringend dazu, wie erwähnt, sofort Mitglied in einem
Sozialverband zu werden (Reichsbund oder VdK http://www.vdk.de).
Für einen geringen Monatsbeitrag (ca. DM 8,--) wird hier professionell
geholfen, Anträge auszufüllen und diese auch durchzusetzen. Für
Widerspruchsangelegenheiten oder Klagen durch einen Sozialbverband werden
von diesen geringe Gebühren erhoben.
Wichtige Beratungsstelle sind auch Interessenverbände (z.B. http://www.krebs-bei-kindern.de)
- 6. Wenn Sie nicht in einen Sozialverband eintreten,
schließen Sie in jedem Fall eine Rechtsschutzversicherung ab, auch wenn
die aktuelle Rechtsstreite nicht übernimmt. Grundsätzlich gilt:
für alle Ansprüche gilt der Tag der Antragstellung (einzige Ausnahme
ist der Schwerbehindertenausweis). Warten Sie also nicht zu lange
mit dem Antrag.
Fürs erste - Antrag auf Leistungen nach SBG XI ambulante häusliche
Pflege bei der Pflegekasse (gleiche Anschrift wie Krankenkasse) - Antrag auf
Feststellung der Schwerbehinderung beim Versorgungsamt (kann auch über
das Sozialamt laufen) - Antrag, soweit erforderlich, auf Haushaltshilfe bei
der Krankenkasse, soweit die Mutter im Krankenhaus bei dem Kind bleibt und
zuhause weitere Kinder versorgt werden müssen.
Soweit eine Verwandte den Haushalt führt, gibt es keine Unterstützung
! Man muss sich leider klar machen, dass der Rechtsweg für
Ämter und Behörden etwas völlig normales ist und Sie teilweise
einen langen Atem brauchen, um zu Ihrem Recht zu kommen. Das heißt -
über Monate - Antrag, evt. Beutachtung, Ablehnung, Widerspruch, Ablehnung,
Widerspruch, abschließende Ablehnung, Klage. Der dann folgende Weg über
die Gerichte - evt. Begutachtung, Schriftwechsel Hin- und Her, Gerichtstermin.
- kann durchaus 1-2 Jahre dauern, bis es zur Verhandlung kommt.
Beachten Sie in jedem Fall die Rechtsmittelfristen (in der Regel 4 Wochen)
sonst geht gar nichts mehr, zumindest nicht ohne Zauberkniffe. Spätestens
ab Ablehnung sollte man, um seine Nerven zu schonen, einen Rechtsanwalt (wenn
Rechtsschutzversicherung, sonst kann das teuer werden) oder einen Sozialverband
mit dem weiteren Vorgehen beauftragen.
Grundsätzlich sollte man lautstarke Auseinandersetzungen vermeiden, die
bringen gar nichts.
Es kann in Einzelfällen durchaus kostengünstiger, effektiver und
schneller sein, mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde oder einer Beschwerde
bei der übergeordneten Aufsichtsbehörde zu arbeiten. Im Falle der
Krankenversicherungen sind dies z.B. die Landesversicherungsämter oder
das Bundesversicherungsamt (Berlin).
Wenn alle Stränge reißen, lohnt es sich auch, über das Sozialministerium
des Landes oder direkt über das Büro des Ministerpräsidenten
zu gehen. Ebenso gibt es regional und bei der Landesregierung Behindertenbeauftragte,
die einen unterstützen. nach oben
- 7. Denken Sie als Ernährer der Familie immer daran, dass Sie
wegen der Erkrankung des Kindes einen sehr langen Atem brauchen und Ihre Familie
auf Ihr Einkommen angewiesen sein kann.
Egal wie verständnisvoll sich Kollegen und Chefs zeigen, die allermeisten
haben nur ein gewisses, begrenztes Maß an Verständnis für
Fehlzeiten. Verstecktes Mobbing bei Fehlzeiten in so einer Situation ist der
Regelfall.
- 8. Denken Sie ebenso daran, dass der Jahresurlaub ebenso begrenzt
ist. Überlegen Sie deshalb gut, ob Sie sofort einen Teil des Jahresurlaubes
nehmen, den Sie später vielleicht noch dringendender brauchen.
Versuchen Sie lieber, Angehörige oder Verwandte zu bitten, die Kinder
tagsüber zu Haus zu versorgen.
- 9. Pflegen Sie auch Ihre Ehe viele Ehen zerbrechen an der Behinderung
eines Kindes und nehmen Sie professionelle Hilfe in Anspruch.
Es gibt Beratungsstellen, Angehörigengruppen oder sogar Mailinglisten
(http://www.kbx.de/cgi/lyris.pl?enter=krebskranke-kinder
) im Internet.
- 10. Über Publikationen, Internet o.ä. bekommt man Hinweise
auf Fachleute, die sich speziell mit der Erkrankung Ihres Kindes beschäftigen.
Suchen Sie deren Anschriften aus Telefonbüchern heraus; häufig stehen
auch Anschriften dabei, Scheuen Sie sich nicht, diese Menschen zu kontaktieren
und um Rat zu bitten.
- 11. Scheuen Sie keine Entfernungen, mit den Kindern zu Spezialisten
zu fahren. nach oben
Behindertenausweis
Beantragen Sie beim für Sie zuständigen Versorgungsamt
die Feststellung nach dem Schwerbehindertengesetz. Vordrucke hierfür bekommen
Sie beim örtlichen Sozialamt.
Leidet ihr Kind an einer angeborenen Erkrankung, die erst länger nach der
Geburt erkannt wird (z.B. Retinoblastom), kann der Behindertenausweis auch rückwirkend
ab Geburt beantragt werden. Je nach Grad der Behinderung wird ein steuerlicher
Freibetrag gewährt (bis zum DM 7.200,--). Dieser Freibetrag ist auf die
Eltern übertragbar und kann z.B. in der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.
Wird die Schwerbehinderung rückwirkend anerkannt, können Sie die Freibeträge
beim Finanzamt auch rückwirkend geltend machen.
Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen
aG) und Blinde (Merkzeichen Bl) können bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde
einen Parkausweis für Behinderte beantragen. Der Schwerbehindertenausweis
allein berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen. nach
oben
Kfz
Soweit Ihr Kind einen Schwerbehindertenausweis hat, können
Sie den Wagen u.U. auf Ihr Kind zulassen und es damit von der Kfz-Steuer befreien
lassen. Voraussetzung ist, dass alle Fahrten mit dem Wagen im Zusammenhang mit
dem schwerbehinderten Kind stehen (Fahrten zur Arbeit dienen auch dazu , dass
schwerbehinderte Kind zu unterstützen, indem Sie Geld zum Unterhalt verdienen).
Sprechen Sie hierzu mit dem Finanzamt. Soweit der Wagen auf Ihr Kind zugelassen
wird: Schwerbehinderte bekommen bei Automobilclubs Ermäßigungen.
Ebenso lohnt es sich, mal mit der Kfz-Versicherung über einen Nachlass
zu reden.
Finanzielle Hilfen
Eine akute Behinderung bedeutet für die Eltern häufig
eine massive finanzielle Einbuße, z.B. durch den Umstand, dass ein Elternteil
nicht mehr arbeiten kann, um bei dem Kind zu bleiben. Viele Verbände (z.B.
Deutsche Krebsstiftung e.V.) gewähren eine finanzielle Beihilfe. Darüber
hinaus gibt es Stiftungen (z.B. in Niedersachsen z.B. Stiftung Familie in Not),
die in Notlagen finanzielle Unterstützungen gewähren. nach
oben
Arzthaftung
Soweit Sie das Gefühl haben, dass ein Arzt die Erkrankung
Ihres Kindes nicht rechtzeitig erkannt hat, können Sie über die Schlichtungsstellen
für Arzthaftpflichtfragen (Anschrift erfahren Sie über Ihre Krankenkasse)
Ansprüche gegen den Arzt geltend machen. Das Verfahren dauert zwar etwas
länger, dafür sind aber die Gutachten umsonst. Sie können auch
selbst Gutachter benennen. Es ist nicht unbedingt erforderlich, hier einen Rechtsanwalt
zu beauftragen, dies empfiehlt sich allerdings dann, wenn gutachterlich ein
Behandlungsfehler festgestellt wird.
Teilweise neigen die Versicherungen der Ärzte dazu, die Betroffenen mit
einem Butterbrot abzuspeisen.
Und: man sollte sich durchaus überlegen, ob ein einmaliger größerer
Betrag Sinn macht, wenn das Kind aufgrund des Behandlungsfehlers lebenslang
eingeschränkt ist. Schmerzensgeld durch Kapitalabfindung ist in der Regel
sozialhilferechtlich Schonvermögen. nach oben
Fahrtkosten
Alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erkrankung können
steuerlich geltend gemacht werden (auch Medikamente o.ä.). Darüber
hinaus ist es teilweise möglich, Fahrten zum Krankenhaus (km) o.ä.
von der Krankenkasse erstattet zu bekommen. Auch wenn es lästig ist: Sammeln
Sie Belege, notieren Sie sich Ihre Fahrten (km), Telefonate etc. Z.T. kommen
hier übers Jahr erhebliche Summen zusammen, die sich steuermindernd auswirken
können.
Pflegeversicherung
Hier wird in demnächst eine spezielle WebSeite genannt
werden
Wohngeld
Durch die Zuerkennung als Schwerbehinderter werden Freibeträge
eingeräumt, die einen Wohngeldanspruch begründen können. Sprechen
Sie mit der zuständigen Wohngeldstelle.
Rundfunkgebühren
Teilweise, mit Zuerkennung des Merkmales RF (Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht), ist eine Befreiung der Eltern möglich, wird
z.T. aber auch versagt. Man sollte in jedem Fall einen Antrag stellen.
Telefongebührenermäßigung
Mit dem Merkmal RF ist eine ermäßigte Grundgebühr
möglich, wird aber teilweise auch versagt. In jedem Fall Antrag stellen.
Steuerliche Vorteile
Eltern von behinderten Kindern können diverse Freibeträge,
z.T. auch pauschal, geltend machen. Hierzu sollten Sie aber in jedem Fall die
Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen.
Sterbegeldversicherungen
Es ist nicht leicht, sich mit dem Thema Sterben auseinander
zu setzen. Viel zu häufig sind Behinderungen und chronische Erkrankungen
aber leider auch mit einer kurzen Lebensspanne verbunden. Und: Beerdigungen
kosten immens viel Geld.
Viele Eltern überschulden sich durch hohe Beerdigungskosten. Keine Versicherung
nimmt ein chronisch krankes oder behindertes Kind in einer Sterbegeldversicherung
auf.
Dies ist dennoch möglich: viele Verbände bieten über
sog. Gruppenversicherungen an, die OHNE Gesundheitsprüfung und OHNE Erkrankungen
angeben zu müssen abgeschlossen werden können.
Eine weitere Möglichkeit ist ein Bestattungsvorsorgevertrag, den viele
Bestatter anbieten. Hier kann ein Vertrag abgeschlossen werden, wo auf ein Konto
monatlich Geld einbezahlt werden kann und verzinslich angelegt wird. nach
oben
Lutz Müller-Bohlen
Berufsbetreuer
Pflegeberater
Mail: an@gesundheitssorge.de
www.online-pflegeberatung.de
www.gesundheitssorge.de